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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1;Rechtssatz
Als Täter im Sinne des § 138 WRG kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, so etwa jener, der den Auftrag zur Durchführung einer eigenmächtigen Neuerung erteilt hat. Ob dabei jener als Treuhänder anderer gehandelt hat, ist für die Verantwortlichkeit iSd § 138 WRG angesichts der Tatsache der Auftragerteilung bedeutungslos. Auch ist es nicht notwendig, daß eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat; vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes aus (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0128).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991070120.X01Im RIS seit
12.11.2001