RS Vwgh 1995/5/23 91/07/0120

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Veröffentlicht am 23.05.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Als Täter im Sinne des § 138 WRG kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, so etwa jener, der den Auftrag zur Durchführung einer eigenmächtigen Neuerung erteilt hat. Ob dabei jener als Treuhänder anderer gehandelt hat, ist für die Verantwortlichkeit iSd § 138 WRG angesichts der Tatsache der Auftragerteilung bedeutungslos. Auch ist es nicht notwendig, daß eine Person schuldhaft Bestimmungen des WRG übertreten hat; vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG widersprechenden Zustandes aus (Hinweis E 12.2.1991, 90/07/0128).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070120.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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