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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Zwar knüpft § 108 Abs 1 Z 4 iVm § 113 Abs 2 GewO 1994 die Erlangung einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer in einem bestimmten Kehrgebiet an das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung. Insoweit ist auch eine Bedachtnahme auf in diesem Gebiet bestehende Rauchfangkehrerbetriebe normiert. Diese Bestimmungen bringen aber nicht zum Ausdruck, daß dem Inhaber einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Rauchfangkehrer ein Anspruch auf Untersagung der Ausübung dieses Gewerbes im selben Kehrgebiet durch einen anderen oder auch nur auf Teilnahme im Verfahren über dessen Gewerbeanmeldung zukäme. Vielmehr bleibt - mangels gegenteiliger gesetzlicher Vorschrift - die Rechtssphäre des Gewerbeinhabers durch die Erlangung einer neuen Gewerbeberechtigung gänzlich unberührt. In diesem Punkt hat die Rechtslage durch die GewRNov 1992, BGBl 1993/29, keine inhaltliche Änderung erfahren (Hinweis E 22.2.1994, 93/04/0195).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995040091.X01Im RIS seit
11.07.2001