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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/09/27 92/07/0076 7Stammrechtssatz
Es kann nicht Wesen einer bloß nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof sein, einen von der - zu einer sachbezogenen Begründung ihres Bescheides verpflichteten - Behörde nicht geleisteten Begründungsaufwand vorweg zu ersetzen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Beweisaufnahme durch den VwGHBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070006.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.03.2011