RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0061

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28a idF 1990/450;
VStG §51 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0061 1

Stammrechtssatz

Die Parteistellung des Landesarbeitsamtes gemäß § 28a AuslBG umfaßt auch das Recht, im Verwaltungsverfahren Berufung zu erheben (Hinweis E 21.4.1994, 93/09/0457). Da somit iSd § 51 Abs 7 zweiter Satz VStG nicht nur dem Beschuldigten das Recht auf Berufung eingeräumt ist, findet die Frist des § 51 Abs 7 erster Satz VStG im Verwaltungstrafverfahren nach dem AuslBG keine Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090061.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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