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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die behauptete Festnahme mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; kein Zwangscharakter der Aufforderung zum Mitkommen zum GendarmeriepostenRechtssatz
Das Beweisverfahren erbrachte keine Hinweise, daß die Beamten dem Beschwerdeführer die Festnahme auch nur angedroht hätten, um ihn zum Mitkommen zu bewegen.
Die Aufforderungen der Gendarmeriebeamten, mit ihnen zum Gendarmerieposten zu kommen (wo der Beschwerdeführer gemäß §3 Abs1, §5 Abs1 und §6 Abs1 iVm §16 Z1 MeldeG bestraft wurde) bzw. nach Verlassen des Postens zurückzukehren, um die Geldstrafe zu zahlen oder den Zahlschein zu übernehmen, stellen sich unter voller Berücksichtigung aller Begleitumstände nur als "Einladung" dar, die der Beschwerdeführer nach eigenem Gutdünken unerfüllt lassen konnte, ohne dabei Gefahr zu laufen, daß er deshalb unverzüglich ("unmittelbar") - das ist jedenfalls ohne Dazwischentreten weiterer Verwaltungsakte (so etwa der konkreten formalen Androhung der sofortigen Festnahme, wenn der erteilte Befehl unbefolgt bliebe) - physischem (Polizei-)Zwang unterworfen werde, um den gewünschten Zustand herzustellen.
Eine derartige, den Charakter eines schlichten "Ansinnens" tragende formlose Enuntiation entbehrt jedoch nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (s. zB VfSlg. 11.568/1987, 11.878/1988) des individuell-normativen Inhalts, wie ihn die Bestimmung des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF vor der Nov. BGBl. 685/1988 zwingend verlangt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, FestnehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B782.1990Dokumentnummer
JFR_10089070_90B00782_01