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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;Rechtssatz
Die sportliche Aktivität des beantragten Ausländers bei einem Sportverein (hier: Sportkegler) stellt keinen besonders wichtigen Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG oder das Vorliegen eines öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesses iSd § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG dar, das die Beschäftigung des Ausländers erfordert. Das gegenteilige Argument ist von vorneherein nicht geeignet, die genannten Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen, müssen doch diese Tatbestandsvoraussetzungen schon nach dem Wortlaut (argumentum "die Beschäftigung"; vgl auch die Beispiele in § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG) in der beantragten Beschäftigung selbst ihren Grund haben. Eine Beschäftigung (hier: Hilfsarbeiter) erfüllt jedoch diese Tatbestände nicht schon allein durch die allfällige Bedeutung sonstiger mit der Art der Beschäftigung in keinerlei inhaltlichem Zusammenhang stehenden Aktivitäten des Ausländers bei einem Dritten (hier: Sportkegler bei einem Verein), nur weil die Beschäftigung der finanziellen Absicherung des Ausländers (und damit der Ermöglichung dieser sonstigen Aktivitäten) dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090024.X01Im RIS seit
20.11.2000