RS Vwgh 1995/5/24 93/09/0437

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/13 94/09/0173 2

Stammrechtssatz

Liegt einer der in § 4 Abs 6 Z 2 AuslBG als "besonders wichtig" demonstrativ aufgezählten Gründe vor, dann bedarf es darüber hinaus keines "qualifizierten Interesses" des Arbeitgebers an der Einstellung des in seinem Antrag auf Beschäftigungsbewilligung genannten Ausländers mehr, wohl aber gegebenenfalls dann, wenn andere wichtige Gründe geltend gemacht werden oder wenn sich der Antragsteller auf § 4 Abs 6 Z 3 AuslBG beruft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090437.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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