Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Die Behörde hat im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG auch die Frage zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer, den für die beantragte Tätigkeit allenfalls nach besonderen (anderen) Gesetzen bestimmten Anforderungen entsprechen muß, wie zB Nachweis bestimmter Befähigungen oder Vorhandensein einer besonderen gesundheitlichen Eignung, diese Anforderungen auch tatsächlich erfüllt. Der Begriff des Arbeitsmarktes iSd ersten Tatbestandes des § 4 Abs 1 AuslBG umfaßt nämlich nicht bloß die Feststellung des Verhältnisses von Angebot und Nachfrage, sondern schließt auch die hiefür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen unter dem Gesichtspunkt der Zielsetzung des AuslBG (Schutz der inländischen Arbeitnehmer) (unbeschadet, ob diese Rahmenbedingungen auch von einer anderen Norm wie zB § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG erfaßt sind) mit ein. Durch die Festlegung des vom Arbeitgeber festzusetzenden (rechtlich zulässigen) Anforderungsprofiles wird der Arbeitsmarkt entscheidend bestimmt, von dem ausgehend die Behörde zu prüfen hat, ob seine Lage und Entwicklung die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung zuläßt (Hinweis E 18.10.1990, 88/09/0142). Die Annahme der Voraussetzung eines besonderen gesetzlichen Ausbildungserfordernisses für die Ausübung einer beantragten Beschäftigung fällt auch nicht unter § 4 Abs 3 Z 4 AuslBG. Trotz des weiten Begriffsverständnisses, das dem dort verwendeten Begriff "Arbeitsbedingungen" nach der Rechtsprechung zu unterlegen ist, betreffen Ausbildungserfordernisse für einen Arbeitnehmer nicht unmittelbar dessen Stellung im Betrieb oder Unternehmen (Hinweis E 8.9.1987, 87/09/0141; E 18.10.1990, 88/09/0142). Es ist daher im Ergebnis nicht rechtswidrig, wenn die Behörde im Verfahren zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung die Rechtserheblichkeit der Frage auch unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs 1 AuslBG prüft, ob die beantragte Tätigkeit auf Grund von Gesetzen und darauf beruhenden Verordnungen nur von besonders qualifizierten ARBEITNEHMERN ausgeübt werden darf und ob der beantragte Ausländer diese rechtlich erforderliche Befähigung aufweist. Darin liegt auch kein Widerspruch zur bisherigen Judikatur, wonach das Vorhandensein einer entsprechenden gewerberechtlichen Befugnis des ARBEITGEBERS für jene Tätigkeiten, für die er für den ausländischen Arbeitnehmer eine Beschäftigungsbewilligung beantragt hat, im Verfahren nach dem AuslBG nicht zu prüfen ist (Hinweis E 21.1.1994, 93/09/0406 und E 18.5.1994, 93/09/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090012.X02Im RIS seit
02.03.2001