RS Vwgh 1995/5/24 93/03/0187

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Das sofortige Anhalten hat den Zweck, daß der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 2 und § 4 Abs 5 StVO trifft (Hinweis E 17.6.1992, 91/03/0286).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993030187.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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