RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0065

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;

Rechtssatz

Das (ganz allgemein gehaltene) Vorbringen des antragstellenden Arbeitgebers, die Beschäftigung des beantragten Ausländers diene auch der Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer sowie öffentlichen bzw gesamtwirtschaftlichen Interessen und könnten die Arbeiten "branchenspezifisch" ohne den Einsatz von Ausländern nicht bewältigt werden, läßt nicht erkennen, welche inländischen Arbeitsplätze als Folge der Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung erhalten werden könnten oder andernfalls gefährdet wären, und stellt ebensowenig nachvollziehbar dar, welche öffentlichen bzw gesamtwirtschaftlichen Interessen die Beschäftigung des beantragten Ausländers erfordern würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090065.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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