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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §13 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 93/09/0477 1Stammrechtssatz
Mit der Formulierung im angefochtenen Bescheid, die iSd § 13 AuslBG für das Jahr 1993 festgesetzte Landeshöchstzahl sei "seit Jahresbeginn" überschritten, wird eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß damit diese Überschreitung eben auch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im November 1993 bestanden hat.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090021.X01Im RIS seit
11.07.2001