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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §1;Rechtssatz
Da die Disziplinaroberkommission (zum Unterschied von der Disziplinarkommission nach) § 77 Abs 1 OÖ StGdBG in Berufungssenaten zu entscheiden hat, bestehen im Hinblick darauf, daß der betreffende Berufungsbescheid (nach der Bezeichnung in seinem Kopf) von einem bestimmten Berufungssenat erlassen wurde und als entscheidende Organwalter dieses Spruchkörpers Personen genannt werden, die nach der Verlautbarung über die Bestellung der Disziplinaroberkommission, Disziplinarkommission, Disziplinarsenate und Berufungssenate im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr 24/1989 vom 27.12.1989, Seite 513 ff, bestellt wurden, diese Funktion auszuüben, keine Zweifel, den angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission zuzurechnen, auch wenn die Disziplinaroberkommission im Berufungsbescheid nicht ausdrücklich genannt ist.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090024.X01Im RIS seit
11.07.2001