RS Vwgh 1995/5/24 93/09/0024

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §1;
BDG 1979 §101 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §105 Abs2;
StGdBG OÖ 1956 §77 Abs1;

Rechtssatz

Da die Disziplinaroberkommission (zum Unterschied von der Disziplinarkommission nach) § 77 Abs 1 OÖ StGdBG in Berufungssenaten zu entscheiden hat, bestehen im Hinblick darauf, daß der betreffende Berufungsbescheid (nach der Bezeichnung in seinem Kopf) von einem bestimmten Berufungssenat erlassen wurde und als entscheidende Organwalter dieses Spruchkörpers Personen genannt werden, die nach der Verlautbarung über die Bestellung der Disziplinaroberkommission, Disziplinarkommission, Disziplinarsenate und Berufungssenate im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr 24/1989 vom 27.12.1989, Seite 513 ff, bestellt wurden, diese Funktion auszuüben, keine Zweifel, den angefochtenen Bescheid der Disziplinaroberkommission zuzurechnen, auch wenn die Disziplinaroberkommission im Berufungsbescheid nicht ausdrücklich genannt ist.

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090024.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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