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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;Rechtssatz
Die Ansicht, § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG komme nur bei der medizinischen bzw pflegerischen Versorgung in Spitälern, Altersheimen, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen Bedeutung zu, ist unzutreffend (Hinweis E 9.5.1993, 93/09/0022 und E 21.4.1994, 93/09/0309). Es ist zwar richtig, daß Reinigungsarbeiten und dgl inhaltlich keine Tätigkeit der Gesundheitspflege und Wohlfahrtspflege darstellen (Hinweis E 13.10.1994, 93/09/0354), sind jedoch Fähigkeiten im gesundheitspflegerischen Bereich erforderlich, die über bloße Handreichungen hinausgehen, kann eine Tätigkeit im Bereich der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG grundsätzlich nicht verneint werden (hier: Auflegen von Hautwickeln /"Heusäcken").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090437.X06Im RIS seit
20.11.2000