RS Vwgh 1995/5/24 93/09/0437

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 litd idF 1990/450;

Rechtssatz

Die Ansicht, § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG komme nur bei der medizinischen bzw pflegerischen Versorgung in Spitälern, Altersheimen, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen Bedeutung zu, ist unzutreffend (Hinweis E 9.5.1993, 93/09/0022 und E 21.4.1994, 93/09/0309). Es ist zwar richtig, daß Reinigungsarbeiten und dgl inhaltlich keine Tätigkeit der Gesundheitspflege und Wohlfahrtspflege darstellen (Hinweis E 13.10.1994, 93/09/0354), sind jedoch Fähigkeiten im gesundheitspflegerischen Bereich erforderlich, die über bloße Handreichungen hinausgehen, kann eine Tätigkeit im Bereich der Gesundheitspflege oder Wohlfahrtspflege iSd § 4 Abs 6 Z 2 lit d AuslBG grundsätzlich nicht verneint werden (hier: Auflegen von Hautwickeln /"Heusäcken").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090437.X06

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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