Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2 (Hinweis darauf, daß die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des UVS durch die Behörde an den Vertreter des Besch nach Ablauf der in § 31 Abs 3 Satz 1 VStG genannten Frist ohne Belang ist; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 20.4.1995, 94/09/0374 bestehe, weil in jenem Fall keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und der Bescheid daher erst schriftlich erlassen wurde).Stammrechtssatz
Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090061.X02Im RIS seit
20.11.2000