RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0061

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
VStG §31 Abs3;
VStG §51 Abs7;
VStG §51f Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/25 94/03/0292 2 (Hinweis darauf, daß die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des UVS durch die Behörde an den Vertreter des Besch nach Ablauf der in § 31 Abs 3 Satz 1 VStG genannten Frist ohne Belang ist; Hinweis darauf, daß kein Widerspruch zum E 20.4.1995, 94/09/0374 bestehe, weil in jenem Fall keine mündliche Verhandlung stattgefunden habe und der Bescheid daher erst schriftlich erlassen wurde).

Stammrechtssatz

Durch die Verkündung eines Bescheides werden auch in Abwesenheit der Parteien Verjährungsfristen gewahrt, sofern die Parteien ordnungsgemäß geladen waren (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158 und E 24.11.1993, 93/02/0071).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090061.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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