RS Vwgh 1995/5/24 93/09/0437

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1995
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/19 93/09/0022 4 (hier sind Bedingungen für eine Beschäftigung der beantragten Ausländerin als Hausmädchen in einem Kurbetrieb betroffen)

Stammrechtssatz

Was die Feststellung der Behörde betrifft, die Vorlage einer Bescheinigung über einen von der beantragten Ausländerin bei der Antragstellerin absolvierten Heimhilfekurs und Krankenhilfekurs stelle keinen ausreichenden Grund dar, eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, weil die Antragstellerin ebenso Inländer/innen bzw integrierte Ausländer/innen derartigen Schulungsmaßnahmen unterziehen könnte bzw hätte können (aus denen sie ihren Personalbedarf rekrutieren könnte), so kann daraus KEIN ARGUMENT für eine Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gewonnen werden. Einen - antragstellenden - Arbeitgeber trifft nämlich nach dem Gesetz keinesfalls die Verpflichtung, "Inländer/innen bzw integrierte Ausländer/innen" (allenfalls über einen längeren Zeitraum) einzuschulen, damit auch diese den - zulässigen - Anforderungen an den zu besetzenden Arbeitsplatz entsprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090437.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten