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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1991/684;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/05/24 94/09/0076 1Stammrechtssatz
Das Landesarbeitsamt ist gem § 45 Abs 3 AVG verpflichtet, den antragstellenden Arbeitgeber von der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Landesarbeitsamtes (hier im Jahr 1994) maßgeblichen Überschreitung der Landeshöchstzahl (hier im Jahre 1994) in Kenntnis zu setzen und ihm damit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da der (hier noch 1993 erlassene) erstinstanzliche Bescheid eine einschlägige Feststellung naturgemäß noch nicht enthalten hat. Ausführungen in der Beschwerde, die das Überschreiten der Landeshöchstzahl im Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Frage stellen, stellen auch keine unzulässigen Neuerungen, sondern vom VwGH zu beachtende Hinweise auf der belBeh (Landesarbeitsamt) im Rahmen der Tatsachenfeststellung unterlaufene relevante Verfahrensmängel dar (Hinweis E 1.7.1993, 93/09/0096 und E 15.12.1994, 93/09/0336).
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel) Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Parteiengehör AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090074.X01Im RIS seit
27.11.2000