RS Vfgh 1991/9/30 B1006/90

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Veröffentlicht am 30.09.1991
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6800 Ausländergrunderwerb, Grundverkehr

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Oö GVG 1975 §4 Abs1
Oö GVG 1975 §6 litd
Oö GVG 1975 §8
Oö GVG 1975 §18 Abs4 lite
Oö GVG 1975 §21 Abs4

Leitsatz

Keine denkunmögliche oder willkürliche Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung eines Kaufvertrages über ein Waldgrundstück infolge Schwächung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Veräußerer; keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch unrichtige Zusammensetzung einer Kollegialbehörde angesichts der Mitwirkung des Landesforstdirektors als Sachverständiger an der Entscheidung

Rechtssatz

Bei Beurteilung der Frage der selbständigen Existenzfähigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes der Veräußerer und der zu erwartenden Auswirkungen der Veräußerung der Waldfläche vermochte sich die belangte Behörde auf die Sachkunde des ihr von Gesetzes wegen angehörenden landwirtschaftlichen Fachmannes (§18 Abs4 lite Oö GVG 1975) und des beigezogenen Sachverständigen für forsttechnische Angelegenheiten (§21 Abs4 Oö GVG 1975), nämlich des Landesforstdirektors, sowie auf ihre aus ihrer Praxis resultierende allgemeine Kenntnis landwirtschaftlicher Verhältnisse (s. dazu etwa VfSlg. 10140/1984, 10659/1985) zu stützen. Unter diesen Umständen konnte die belangte Behörde vertretbarer Weise und ohne daß sie ihren Bescheid mit einer in die Verfassungssphäre reichenden Mangelhaftigkeit des Verfahrens belastet hätte, davon ausgehen, daß die Veräußerung der Waldfläche dem §4 Abs1 Oö GVG 1975 widersprach.

Der Umstand, daß die belangte Behörde die Einleitung eines Verfahrens nach §8 Oö GVG 1975 zur Vermeidung des Verfalles des Gutes ungeachtet einer implizit darauf abzielenden Anregung des Beschwerdeführers unterließ, begründet keinen in die Verfassungssphäre reichenden Mangel, weil die belangte Behörde in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, daß der Verkauf der Waldfläche zum Kaufpreis von 1 Million S angesichts des gegebenen Schuldenstandes von etwa 8 Millionen S nicht als taugliche Maßnahme zur Entschuldung des landwirtschaftlichen Betriebes der Veräußerer angesehen werden könne.

Da die belangte Behörde denkmöglich von einem Widerspruch des Rechtsgeschäftes zu §4 Abs1 Oö GVG 1975 ausgegangen ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob allenfalls auch der Versagungsgrund nach §6 litd Oö GVG 1975 (hier: Entzug des im Bereich einer Schotterterasse gelegenen Waldgrundstückes von der forstwirtschaftlichen Nutzung; Annahme der Nutzung durch den Beschwerdeführer für den Schotterabbau) in denkmöglicher Weise herangezogen werden konnte.

Der Beschwerdeführer ist nicht dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden, daß der angefochtene Bescheid von einer an sich zuständigen, aber unrichtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde.

Die belangte Landesgrundverkehrskommission war mit Rücksicht darauf, daß sie über ein Rechtsgeschäft betreffend ein Waldgrundstück zu entscheiden hatte, iS des §21 Abs4 Oö GVG 1975 durch einen Sachverständigen für forsttechnische Angelegenheiten verstärkt worden.

Die Beschlußfassung über den angefochtenen Bescheid erfolgte in Anwesenheit und unter Mitwirkung dieses Sachverständigen, nämlich des Landesforstdirektors, der auch am Augenschein sowie an einer Sitzung der belangten Behörde (bei der lediglich die Vornahme eines Augenscheins beschlossen wurde) teilgenommen hatte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grundverkehrsrecht, Behördenzusammensetzung, Kollegialbehörde, Sachverständige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1006.1990

Dokumentnummer

JFR_10089070_90B01006_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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