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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es stellt einen Begründungsmangel dar, wenn sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des (erstinstanzlichen) Suspendierungsbescheides entnehmen läßt, auf Grund welcher Dienstpflichtverletzung die Suspendierung verfügt wurde (Hinweis E 22.10.1986, 86/09/0049, VwSlg 12274 A/1986). Der Begründungspflicht wird ferner nicht entsprochen, wenn sich die Behörde - trotz des Umstandes, daß der Verdacht der Begehung einer Dienstpflichtverletzung bei Vorliegen der sonstigen Tatbestandvoraussetzungen für eine Suspendierung ausreicht - damit begnügt, der Verdacht scheine durch die gegen den Beamten wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung eingeleitete gerichtliche Voruntersuchung für eine Suspendierung ausreichend (Hinweis E 13.6.1984, 84/09/0042 und E 10.12.1987, 87/09/0229). Vielmehr hat die Behörde selbst in der Begründung des Bescheides die Sachverhaltselemente darzulegen und zu würdigen, die für den Verdacht und die Einordnung des dem Beamten vorgeworfenen Verhaltens als Dienstpflichtverletzung maßgebend gewesen sind (Begründungsmängel im "Verdachtsbereich"; Hinweis E 19.1.1990, 89/09/0107, E 25.4.1990, 89/09/0163 und E 25.6.1992, 92/09/0084). Schließlich liegt auch ein Begründungsmangel vor, wenn die Behörde das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung einer Suspendierung (Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung durch seine weitere Belassung im Dienst) nicht ausreichend darlegt, was zB dann der Fall ist, wenn sie sich mit der bloßen Behauptung begnügt, die dem Beamten zur Last gelegten Pflichtverletzungen seien derart schwerwiegend, daß seine weitere Belassung im Dienst wegen Gefährdung des Ansehens des Amtes ausgeschlossen sei und sie keinerlei Wertung über die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen abgibt (Hinweis E 10.9.1986, 86/09/0075).
Schlagworte
Spruch und BegründungBegründung AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090105.X04Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2016