RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0028

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 idF 1991/684;
AuslBG §4 Abs6 Z2 lita idF 1990/450;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/02 93/09/0196 3 (hier: daß der beantragte Ausländer zur "Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie für die Durchführung von bereits übernommenen Aufträgen" notwendig sei betrifft ein nicht relevantes einzelbetriebliches Interesse).

Stammrechtssatz

Ein bloß einzelbetriebliches Interesse der Antragstellerin an einer Tätigkeit des beantragten Ausländers (hier: dieser werde dringend benötigt, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können) in ihrem Betrieb reicht für sich allein nicht aus, einen besondes wichtigen Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 bis Z 4 AuslBG zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090028.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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