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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6 idF 1990/450;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/09/02 93/09/0196 3 (hier: daß der beantragte Ausländer zur "Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes sowie für die Durchführung von bereits übernommenen Aufträgen" notwendig sei betrifft ein nicht relevantes einzelbetriebliches Interesse).Stammrechtssatz
Ein bloß einzelbetriebliches Interesse der Antragstellerin an einer Tätigkeit des beantragten Ausländers (hier: dieser werde dringend benötigt, um den Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können) in ihrem Betrieb reicht für sich allein nicht aus, einen besondes wichtigen Grund iSd § 4 Abs 6 Z 2 bis Z 4 AuslBG zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090028.X01Im RIS seit
20.11.2000