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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §12a idF 1993/501;Rechtssatz
Die Bedenken des Bf gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl 1994/944, bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung sei die Zahl von 262000 erreicht bzw sogar überschritten gewesen, wodurch für 1995 die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für jene Ausländer unmöglich gemacht werde, die zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterlegen seien, sind nicht zu teilen. Das Gesetz läßt dem Verordnungsgeber (Bundesminister für Arbeit und Soziales) in § 12a AuslBG nicht freie Hand dahingehend, wie hoch er die Bundeshöchstzahl festsetzen will. Die Bundeshöchstzahl nach dieser Verordnung hat vielmehr ihre Obergrenze in dem im ersten Satz dieser Gesetzesstelle genannten prozentuellen Anteil am österreichischen Arbeitskräftepotential (der Bf hat auch nicht behauptet, daß die kundgemachte Bundeshöchstzahl in einem gesetzwidrigen Mißverhältnis zu dem in § 12a Abs 1 erster Satz AuslBG genannten achtprozentigen Anteil am österreichischen Arbeitskräftepotential gestanden wäre). Es trifft auch nicht zu, daß mit dieser Festsetzung der Bundeshöchstzahl für das gesamte Kalenderjahr 1995 die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für alle Ausländer unmöglich gemacht würde, die noch nicht der Anrechnung auf die Bundeshöchstzahl unterliegen. Es ist vielmehr auch eine Entwicklung denkbar, nach welcher im Laufe des Jahres die Zahl der auf die Bundeshöchstzahl anzurechnenden unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer unter die Bundeshöchstzahl sinkt, worauf eine Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen und Sicherungsbescheinigungen bis zu einer allfälligen neuerlichen Überschreitung der Bundeshöchstzahl auch ohne die Sperre des § 4 Abs 7 AuslBG zulässig erschiene (von einer rechtlichen Neuordnung, wie sie etwa die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der die Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer überzogen wird, BGBl 1995/278, gebracht hat, vorerst gänzlich abgesehen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090049.X02Im RIS seit
20.11.2000