RS Vwgh 1995/5/24 94/09/0311

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §13 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1994/314;
AuslBG LandeshöchstzahlenV 1994;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Formulierung im angefochtenen Bescheid, wonach die für das Jahr 1994 festgesetzte Landeshöchstzahl unter Bezugnahme auf die statistische Zählung Ende August "zur Zeit" überschritten sei, läßt nicht offen, ob die Landeshöchstzahlenüberschreitung auch zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliege.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090311.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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