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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §13 idF 1990/450;Rechtssatz
Die Formulierung im angefochtenen Bescheid, wonach die für das Jahr 1994 festgesetzte Landeshöchstzahl unter Bezugnahme auf die statistische Zählung Ende August "zur Zeit" überschritten sei, läßt nicht offen, ob die Landeshöchstzahlenüberschreitung auch zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorliege.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090311.X01Im RIS seit
11.07.2001