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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO ist nach der Rechtsprechung des VwGH (Hinweis E 27.4.1994, 92/03/0272), daß nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Zudem rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, das Interesse muß iSd § 84 Abs 3 StVO zumindest erheblich sein (Hinweis E 18.1.1989, 88/02/0194).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030275.X01Im RIS seit
19.02.2002