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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AuslBG §21;Rechtssatz
Ungeachtet der Frage, ob und bejahendenfalls nach welchen Bestimmungen das Nichtvorhandensein einer für die Ausübung einer Beschäftigung nach einem anderen Gesetz erforderliche Befähigung eines ArbeitNEHMERS im Verfahren betreffend die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG zu beachten ist, stellt die Befähigung des Arbeitnehmers einen persönlichen Umstand iSd § 21 AuslBG dar, der dessen subjektive Rechtssphäre berührt. Die Beschwerde des ausl Arbeitnehmers ist daher zulässig.
Schlagworte
ArbeitsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090012.X01Im RIS seit
02.03.2001