RS Vwgh 1995/5/24 94/03/0275

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §84 Abs3;

Rechtssatz

Ein besonderes Interesse der Straßenbenützer ergibt sich nicht daraus, daß von einem bestimmten Standort aus ein Hotelbetrieb nicht SICHTBAR ist. Der Umstand, daß vom Ort der Ankündigung auf einen Betrieb ein anderer, vergleichbare Leistungen anbietender Betrieb nicht gesehen werden kann, begründet ebenfalls kein besonderes Interesse der Straßenbenützer an einer Ankündigung für diesen weiteren Betrieb. Der Straßenbenützer kann sich am Ort der Ankündigung auf einen Betrieb keinesfalls darauf verlassen, an dieser Stelle Informationen über eine abschließende Liste aller Mitbewerber zu erhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030275.X02

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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