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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §84 Abs3;Rechtssatz
Ein besonderes Interesse der Straßenbenützer ergibt sich nicht daraus, daß von einem bestimmten Standort aus ein Hotelbetrieb nicht SICHTBAR ist. Der Umstand, daß vom Ort der Ankündigung auf einen Betrieb ein anderer, vergleichbare Leistungen anbietender Betrieb nicht gesehen werden kann, begründet ebenfalls kein besonderes Interesse der Straßenbenützer an einer Ankündigung für diesen weiteren Betrieb. Der Straßenbenützer kann sich am Ort der Ankündigung auf einen Betrieb keinesfalls darauf verlassen, an dieser Stelle Informationen über eine abschließende Liste aller Mitbewerber zu erhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994030275.X02Im RIS seit
19.02.2002