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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs6;Rechtssatz
Daß 48626 Beschäftigungsbewilligungen erteilt worden seien, läßt nicht den Schluß zu, die Landeshöchstzahl von 31000 bestehe "im Ergebnis tatsächlich nicht". Gerade § 4 Abs 6 AuslBG ermöglicht nämlich (unter den dort näher beschriebenen Voraussetzungen) eine Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen über die Landeshöchstzahl hinaus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090311.X02Im RIS seit
11.07.2001