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21/03 GesmbH-RechtNorm
AuslBG §2 Abs2 idF 1990/450;Rechtssatz
Ob ein geschäftsführender Gesellschafter zur Gesellschaft in einem abhängigen oder "freien" Dienstverhältnis steht, hängt von einer Gesamtbeurteilung der im Einzelfall gegebenen Rechtsbeziehungen ab. Der Umstand, daß ein Gesellschafter alleiniger Geschäftsführer mit 20,9 Prozent an der Gesellschaft beteiligt ist, schließt nicht die Möglichkeit eines abhängigen Arbeitsverhältnisses aus. Ist ein Geschäftsführer Mehrheitsgesellschafter und kann er dadurch die Beschlußfassung der Generalversammlung bestimmen oder verfügt er doch über einen solchen Geschäftsanteil, der ihn in Verbindung mit der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen qualifizierten Mehrheit bei Abstimmungen in die Lage versetzt, Beschlüsse der Generalversammlung zumindest zu verhindern ("Sperrminorität"), so ist er nicht als abhängiger Arbeitnehmer zu qualifizieren (Hinweis E 20.5.1980, 2397/79, VwSlg 10140 A/1980 und E 18.2.1988, 87/09/0267, VwSlg 12642 A/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090280.X01Im RIS seit
20.11.2000