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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RAO 1868 §45 Abs4;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/03/0087 bis 0091, 95/03/0113 bis 0118Rechtssatz
Im Falle der Umbestellung eines Verfahrenshelfers beginnt die Frist zur Behebung von Mängeln iSd § 34 Abs 2 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über seine Bestellung ("Umbestellung") an den neu bestellten Verfahrenshelfer zu laufen (Hinweis VS E 13.12.1991, 91/18/0010, VwSlg 13547 A/1991). Die Frist beginnt nicht erst mit der Zustellung "der Unterlagen" an den neuen Verfahrenshelfer zu laufen. Daß der erstbestellte Verfahrenshelfer die "Unterlagen" nicht an den nächstbestellten Verfahrenshelfer anläßlich der "Umbestellung" weiterleitete, bewirkt keine Hemmung der Verbesserungsfrist. Wurden dem neubestellten Verfahrenshelfer die gewünschten Unterlagen vom VwGH zu einem Zeitpunkt zugestellt, zu dem die Verbesserungsfrist bereits abgelaufen, so war mit Zustellung der gewünschten Unterlagen jedoch das Hindernis, die Mängel der Beschwerden in den angegebenen Punkten verbessern zu können, weggefallen und es hatte mit diesem Zeitpunkt die Frist gem § 46 Abs 3 VwGG begonnen.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030086.X02Im RIS seit
11.07.2001