RS Vwgh 1995/5/24 95/03/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §45 Abs4;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §61;
ZPO §64 Abs1 Z3;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/03/0087 bis 0091, 95/03/0113 bis 0118

Rechtssatz

Im Falle der Umbestellung eines Verfahrenshelfers beginnt die Frist zur Behebung von Mängeln iSd § 34 Abs 2 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über seine Bestellung ("Umbestellung") an den neu bestellten Verfahrenshelfer zu laufen (Hinweis VS E 13.12.1991, 91/18/0010, VwSlg 13547 A/1991). Die Frist beginnt nicht erst mit der Zustellung "der Unterlagen" an den neuen Verfahrenshelfer zu laufen. Daß der erstbestellte Verfahrenshelfer die "Unterlagen" nicht an den nächstbestellten Verfahrenshelfer anläßlich der "Umbestellung" weiterleitete, bewirkt keine Hemmung der Verbesserungsfrist. Wurden dem neubestellten Verfahrenshelfer die gewünschten Unterlagen vom VwGH zu einem Zeitpunkt zugestellt, zu dem die Verbesserungsfrist bereits abgelaufen, so war mit Zustellung der gewünschten Unterlagen jedoch das Hindernis, die Mängel der Beschwerden in den angegebenen Punkten verbessern zu können, weggefallen und es hatte mit diesem Zeitpunkt die Frist gem § 46 Abs 3 VwGG begonnen.

Schlagworte

Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995030086.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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