RS Vwgh 1995/5/24 93/09/0447

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Hat die Antragstellerin bereits im Begleitschreiben zu ihrem Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und insbesondere in der Berufung auf die ihres Erachtens gegebene gesamtwirtschaftliche Bedeutung ihres Unternehmens hingewiesen (hier wird in der Beschwerde Näheres dazu vorgebracht, daß die Erhaltung des Betriebes der Antragstellerin infolge seiner Exklusivität und Bedeutung für die Beziehungen zwischen Österreich und Japan von gesamtwirtschaftlichem Interesse sei), ist es Aufgabe der Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht, die Richtigkeit dieses Vorbringens zu überprüfen und entsprechend zu würdigen (Hinweis E 21.10.1993, 93/09/0327 und E 24.2.1995, 94/09/0057).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090447.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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