RS Vwgh 1995/5/24 94/09/0105

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §118 Abs1;
BDG 1979 §123 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/11 92/09/0318 21

Stammrechtssatz

Die Pflicht zur Prüfung offenkundig vorhandener Einstellungsgründe im Suspendierungsverfahren - ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden - besteht auch dann, wenn die Disziplinarkommission bereits einen Einleitungsbeschluß erlassen hat, sind die Einstellungsgründe doch im Disziplinarverfahren in jeder Lage des Verfahrens auf Grund der jeweils vorhandenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung der Funktion der jeweiligen (Verfahrens)Maßnahme wahrzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090105.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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