RS Vwgh 1995/5/24 95/09/0024

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs6 Z2 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z3 idF 1990/450;
AuslBG §4 Abs6 Z4 idF 1990/450;

Rechtssatz

Der Ansicht, bei Überschreiten der Landeshöchstzahl sei bei Abwägung der öffentlichen Interessen auch auf das besonders schützenswerte Interesse des beantragten Ausländers Bedacht zu nehmen, dessen Rückkehr in seine Heimat nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 Abs 6 Z 2 bis Z 4 AuslBG nicht auf derartige persönliche Verhältnisse des beantragten Ausländers Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090024.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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