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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §64 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0235 E 21. November 1985 RS 2Stammrechtssatz
Setzt die Berufungsbehörde (allein) den von der Erstbehörde festgesetzten Ersatzarrest herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090348.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010