RS Vwgh 1995/5/24 93/09/0024

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §39 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §108;

Rechtssatz

§ 108 OÖ StGdBG setzt keinen Antrag des Beamten voraus, die Aufhebung der Dienstenthebung zu verfügen; er schließt aber einen derartigen Antrag des betroffenen Beamten auch nicht aus. Der Beamte hat nur im Rahmen eines derartigen von ihm gestellten Antrages einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung; ein Recht auf amtswegiges Vorgehen steht ihm nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993090024.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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