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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
§ 108 OÖ StGdBG setzt keinen Antrag des Beamten voraus, die Aufhebung der Dienstenthebung zu verfügen; er schließt aber einen derartigen Antrag des betroffenen Beamten auch nicht aus. Der Beamte hat nur im Rahmen eines derartigen von ihm gestellten Antrages einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entscheidung; ein Recht auf amtswegiges Vorgehen steht ihm nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090024.X03Im RIS seit
11.07.2001