RS Vwgh 1995/5/24 94/09/0348

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AÜG §3;
AuslBG §2 Abs2;
AuslBG §3 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/26 90/09/0190 2 (hier betreffend § 2 Abs 2 und § 2 Abs 3 AuslBG idF BGBl 1990/450)

Stammrechtssatz

In der Fassung vor der Nov 1990/450 hat das AuslBG keine besondere Regelung getroffen, wer im Fall einer Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des AÜG als Arbeitgeber anzusehen ist. Aus § 2 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 AuslBG ergibt sich, daß Arbeitgeber nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unter anderem auch derjenige ist, der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses über die Arbeitskraft eines anderen verfügen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090348.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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