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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/09/0039 1 (hier war die Tatzeit einmal mit 29.10.1992, einmal mit 29.10.1991 angegeben)Stammrechtssatz
Ein Bescheid, dessen Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält (hier war die Tatzeit einmal mit 28.10.1991, einmal mit 28.9.1991 angegeben), wird den Erfordernissen nach § 44a VStG nicht gerecht und ist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im SpruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994090347.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010