RS Vwgh 1995/5/24 94/09/0347

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/03/21 94/09/0039 1 (hier war die Tatzeit einmal mit 29.10.1992, einmal mit 29.10.1991 angegeben)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, dessen Spruch widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit enthält (hier war die Tatzeit einmal mit 28.10.1991, einmal mit 28.9.1991 angegeben), wird den Erfordernissen nach § 44a VStG nicht gerecht und ist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Mängel im Spruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090347.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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