RS Vwgh 1995/5/26 91/17/0120

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §58 Abs2;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1978/272;

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte die Behauptung aufgestellt, das konkret von ihm angebotene Produkt sei hinsichtlich der Verkaufspreise mit Produkten verglichen worden, von denen nicht feststehe, ob sie nach Art und Beschaffenheit als gleichartige Bedarfsgegenstände zu beurteilen seien, so hat die Behörde zu ergänzen und zu begründen, worauf sich ihre der Sachverhaltsannahme zugrundeliegende Auffassung stützt, daß die Dosenabfüllungen (hier für Hundefutter) im wesentlichen eine gleichartige Zusammensetzung oder selbst bei verschiedener Zusammensetzung die gleiche Qualität aufgewiesen hätten und daß die Zusammensetzung und eine allfällige Qualitätsverschiedenheit des Doseninhaltes nach außen nicht in Erscheinung getreten seien, sodaß die Behörde meinte, bei der Ermittlung von Vergleichspreisen von Bedarfsgütern der gleichen Art und Beschaffenheit ausgehen zu dürfen.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von Beweisen Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170120.X05

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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