RS Vfgh 1991/10/1 B969/90

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Veröffentlicht am 01.10.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Beschlagnahme

Leitsatz

Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine zwangsweise Abnahme einer Videokassette bei einer Demonstration gegen den Bau der Ostautobahn

Rechtssatz

Unter der Voraussetzung, daß dem Erstbeschwerdeführer gewaltsam und im übrigen schmerzhaft eine Hand am Rücken festgehalten wurde, kann seine weitere Behauptung für sich genommen, ein "anderer Gendarm" habe ihm die Videokassette aus seiner Tasche genommen, nur als - gewiß nicht völlig fernliegende - Vermutung gewertet werden; denn unter den geschilderten Umständen ist es auszuschließen, daß er dies selbst hätte beobachten können.

Da kein Zeuge gesehen hat, daß die Videokassette dem Erstbeschwerdeführer durch ein Sicherheitsorgan zwangsweise abgenommen wurde, konnte der Verfassungsgerichtshof unter Würdigung aller dieser Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit zum Ergebnis gelangen, dem Erstbeschwerdeführer sei die Videokassette von Gendarmeriebeamten zwangsweise abgenommen worden.

Entscheidungstexte

  • B 969/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 01.10.1991 B 969/90

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Beschlagnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B969.1990

Dokumentnummer

JFR_10088999_90B00969_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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