RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0147

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Beschränkt sich die Antragsbehauptung auf die Bezugnahme auf ein "EDV-Versehen", so wird damit nicht glaubhaft dargetan, aus welchen allenfalls hinzugetretenen weiteren Gründen es dem Beschwerdevertreter nicht möglich gewesen sein soll, bei der Unterfertigung des Beschwerdeschriftsatzes zu erkennen, daß sowohl auf Seite 1 (wo er seine Unterschrift leistete) als auch auf der letzten Seite der Name einer nicht als Bf in Betracht kommenden und gewollten Person angegeben wurde. Es gehört unzweifelhaft zu den von einem Rechtsanwalt selbst wahrzunehmenden Obliegenheiten, die Reinschrift des Beschwerdeschriftsatzes hinsichtlich der Richtigkeit der Bezeichnung der Partei, in deren Namen Beschwerde erhoben werden soll, zu überprüfen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Text auf der Schreibmaschine oder EDV-unterstützt erstellt wurde. Der VwGH ist daher der Auffassung, daß der Wiedereinsetzungswerber keine Gründe glaubhaft dargetan hat, die es rechtfertigen würden, die Fristversäumung als unverschuldet oder zwar als verschuldet, aber doch als ein Versehen minderen Grades zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170147.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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