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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bevor auf die Gleichartigkeit der Vergleichsbetriebe eingegangen werden kann, ist in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festzustellen, ob die verglichenen Preise solche sind, die für Bedarfsgegenstände der gleichen Art und Beschaffenheit ersichtlich gemacht oder gefordert wurden.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1991170120.X04Im RIS seit
11.09.2001