RS Vwgh 1995/5/26 91/17/0120

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §37;
PrG 1976 §14 Abs1;
PrG 1976 §14 Abs3 idF 1978/272;

Rechtssatz

Bevor auf die Gleichartigkeit der Vergleichsbetriebe eingegangen werden kann, ist in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren festzustellen, ob die verglichenen Preise solche sind, die für Bedarfsgegenstände der gleichen Art und Beschaffenheit ersichtlich gemacht oder gefordert wurden.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991170120.X04

Im RIS seit

11.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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