RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0147

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Austauschen der bf Partei nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist kann nicht als eine zulässige Berichtigung der rechtzeitig eingelangten, jedoch irrtümlich namens einer anderen Rechtsperson, die nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, erhobenen Beschwerde angesehen werden (Hinweis B 25.10.1983, 83/05/0192; E 4.5.1970, 75/69 und 326/70). Die berichtigte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170147.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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