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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Das Austauschen der bf Partei nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist kann nicht als eine zulässige Berichtigung der rechtzeitig eingelangten, jedoch irrtümlich namens einer anderen Rechtsperson, die nicht Adressat des angefochtenen Bescheides ist, erhobenen Beschwerde angesehen werden (Hinweis B 25.10.1983, 83/05/0192; E 4.5.1970, 75/69 und 326/70). Die berichtigte Beschwerde erweist sich daher als verspätet.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170147.X01Im RIS seit
20.11.2000