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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
FinStrG §254 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0075 - 95/17/0100Rechtssatz
Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB liegt dann vor, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist. Bei den vorliegenden Abgabendelikten nach dem ParkgebührenG für die Stadt Salzburg geht es aber gar nicht darum, daß - abgesehen von einer Abgabenverkürzung - ein Schaden herbeigeführt wurde.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170074.X05Im RIS seit
11.07.2001