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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter SatzRechtssatz
Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren, die zu Erkenntnis G82/91 ua. (Aufhebung des § 106 EStG 1988) führte, fand am 27.06.91 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 08.05.91 eingelangt. Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.
Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B518.1991Dokumentnummer
JFR_10088999_91B00518_01