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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
FinStrG §254 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0075 - 95/17/0100Rechtssatz
Mit den - bloß globalen und nicht etwa auf eine besondere Ausnahmesituation bezogenen - Vorbringen des Beschuldigten, er habe die Taten begangen, um seinen Kanzleibetrieb aufrechterhalten zu können, kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, der besondere Milderungsgrund des § 34 Z 3 StGB wäre von der Behörde zu beachten gewesen. Gemessen an der Modellfigur des rechstreuen Menschen stellt dieser Beweggrund keinen "achtenswerten" dar, sondern beläßt der Tat insoweit ihr "durchschnittliches Gewicht"; ist von einem rechtstreuen Menschen doch zu fordern, daß er sein Berufsleben so gestaltet, daß es (vorhersehbar) in den vom Gesetz gezogenen Grenzen ausgeübt werden kann.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170074.X04Im RIS seit
11.07.2001