RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0067

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L81505 Umweltschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Slbg 1963 §206;
UmweltfondsG Slbg 1992 Abschn3;

Rechtssatz

Hätte die belangte Behörde das Abgabenverfahren aus Anlaß des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den dritten Abschnitt des Slbg UmweltfondsG 1992 ausgesetzt, so wäre es von vornherein ausgeschlossen gewesen, daß der Fall im Wege einer Bescheidbeschwerde gegen die Abgabenvorschreibung - und nur diese Möglichkeit, in den Genuß der Anlaßfallwirkung zu gelangen, steht in der Disposition des Betroffenen - noch zum Anlaßfall wird; der sodann nach Abschluß des Gesetzesprüfungsverfahrens - dieses Verfahren wurde mit E des VfGH vom 7.12.1994, G 154/94, beendet - zu erlassende Abgabenbescheid hätte auf dem Boden der verfassungsrechtlich unangreifbar gewordenen Gesetzeslage erlassen werden müssen. Die Abgabenvorschreibung hätte sich von der des angefochtenen Bescheides in dieser Hinsicht nicht unterschieden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170067.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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