RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0067

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

L34005 Abgabenordnung Salzburg
L81505 Umweltschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
LAO Slbg 1963 §206;
UmweltfondsG Slbg 1992 Abschn3;

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Abgabenbescheid nicht etwa deswegen in ihren Rechten verletzt, weil die belangte Behörde - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - das Verfahren aus Anlaß des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den dritten Abschnitt des Slbg UmweltfondsdG 1992 auszusetzen gehabt hätte, dies aber nicht getan hat. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vermöchte nicht zu bewirken, daß dem Ersatzbescheid nicht neuerlich nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178; E 30.10.1991, 86/17/0149) die für den Bemessungszeitraum maßgebende Rechtslage - hier: der unangreifbar gewordene dritte Abschnitt des Salzburger UmweltfondsG 1992 ("Mautstraßenerhaltungabgabe") zugrundegelegt werden müßte (Hinweis E VfGH 7.12.1994, G 154/94).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170067.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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