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L34005 Abgabenordnung SalzburgNorm
BAO §281;Rechtssatz
Die beschwerdeführende Partei wurde durch den angefochtenen Abgabenbescheid nicht etwa deswegen in ihren Rechten verletzt, weil die belangte Behörde - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - das Verfahren aus Anlaß des Gesetzesprüfungsverfahrens betreffend den dritten Abschnitt des Slbg UmweltfondsdG 1992 auszusetzen gehabt hätte, dies aber nicht getan hat. Auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof vermöchte nicht zu bewirken, daß dem Ersatzbescheid nicht neuerlich nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben (Hinweis E 20.5.1988, 86/17/0178; E 30.10.1991, 86/17/0149) die für den Bemessungszeitraum maßgebende Rechtslage - hier: der unangreifbar gewordene dritte Abschnitt des Salzburger UmweltfondsG 1992 ("Mautstraßenerhaltungabgabe") zugrundegelegt werden müßte (Hinweis E VfGH 7.12.1994, G 154/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170067.X03Im RIS seit
20.11.2000