RS Vwgh 1995/5/26 94/17/0433

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §58 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VStG §46 Abs2;
VStG §51g Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wird ein vom Beschuldigten (zum Beweis der erfolgten Auftragszuweisungen und Weisungen an den Filialleiter und der Kontrollmaßnahmen) genannter Zeuge (hier der Filialleiter) nicht vernommen und die Nichtaufnahme dieses Beweises im Strafbescheid nicht erwähnt und nicht begründet, so hindert dieser Begründungsmangel angesichts des auf Grund der Aussage des Filialinspektors im übrigen vorliegenden Beweisergebnisses den VwGH an der Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben. Mangels einer diesbezüglichen Begründung ist es dem VwGH verwehrt, von vornherein davon auszugehen, daß die Einvernahme des Fililalleiters als Zeugen ein untaugliches Beweismittel (zur Feststellung, ob der Beschuldigte bei Delegierung der Pflichterfüllung an den Filialleiter die ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, die unter vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen) gebildet hätte.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ZeugenbeweisBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Behandlung von Parteieinwendungen Ablehnung von Beweisanträgen Abstandnahme von BeweisenBeweiswürdigung antizipative vorweggenommeneBeweismittel ZeugenbeweisAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994170433.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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