RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0144

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art18 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß der Gesetzgeber die einzelnen Typen von Spielen aufzählen und dem Oberbegriff des aggressiven Spieles iSd § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 zuordnen hätte müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG sind beim VwGH daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht enstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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