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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
B-VG Art18 Abs1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß der Gesetzgeber die einzelnen Typen von Spielen aufzählen und dem Oberbegriff des aggressiven Spieles iSd § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 zuordnen hätte müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen eines Verstoßes gegen das Determinierungsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG sind beim VwGH daher aus Anlaß des Beschwerdefalles nicht enstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170144.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2012