RS Vwgh 1995/5/26 93/17/0124

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e;
VStG §51i;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Für den Fall des gesetzmäßigen Vorgehens (Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) hätte der UVS im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51 i VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Nach den unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren läßt sich nicht ausschließen, daß der UVS bei Beachtung von § 51 e und § 51 i VStG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis: E 21.3.1995, 95/09/0020; E 21.9.1995, 95/09/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170124.X02

Im RIS seit

01.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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