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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §51e;Rechtssatz
Für den Fall des gesetzmäßigen Vorgehens (Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung) hätte der UVS im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz des § 51 i VStG bei seiner Entscheidung nur auf das Rücksicht nehmen dürfen, was in der Verhandlung vorgekommen ist. Nach den unterschiedlichen Angaben des Beschuldigten im Verwaltungsverfahren läßt sich nicht ausschließen, daß der UVS bei Beachtung von § 51 e und § 51 i VStG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (Hinweis: E 21.3.1995, 95/09/0020; E 21.9.1995, 95/09/0124).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993170124.X02Im RIS seit
01.02.2001Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013