RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0067

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Veröffentlicht am 26.05.1995
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L81505 Umweltschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs7;
UmweltfondsG Slbg 1992 Abschn3;

Rechtssatz

Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 7.12.1994, G 154/94 ua anders als in VfSlg 8233/1987 nicht ausgesprochen hat, daß - über die Anlaßfallwirkung hinausgehend - das aufgehobene Gesetz (Slbg UmweltfondsG 1992, dritter Abschnitt) auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr

anzuwenden ist, was vom VwGH bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen gewesen wäre (Hinweis E VS 17.12.1979, 2555/77, VwSlg 9994/1979; E 16.12.1994, 94/17/0438), kann die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes auch vor dem VwGH im Beschwerdefall nicht mehr zur Bescheidaufhebung führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170067.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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