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L81505 Umweltschutz SalzburgNorm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Da der VfGH in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 7.12.1994, G 154/94 ua anders als in VfSlg 8233/1987 nicht ausgesprochen hat, daß - über die Anlaßfallwirkung hinausgehend - das aufgehobene Gesetz (Slbg UmweltfondsG 1992, dritter Abschnitt) auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr
anzuwenden ist, was vom VwGH bei der Überprüfung des angefochtenen Bescheides wahrzunehmen gewesen wäre (Hinweis E VS 17.12.1979, 2555/77, VwSlg 9994/1979; E 16.12.1994, 94/17/0438), kann die Verfassungswidrigkeit des angewendeten Gesetzes auch vor dem VwGH im Beschwerdefall nicht mehr zur Bescheidaufhebung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170067.X01Im RIS seit
20.11.2000