RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1995
beobachten
merken

Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z3;
StGB §6;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0075 - 95/17/0100

Rechtssatz

Selbst bei der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit will der Täter das tatbildmäßige Unrecht nicht herbeiführen. Für einen, sei es auch achtenswerten Beweggrund (ein Motiv), der im inneren Tatverlauf das Handeln des Täters BESTIMMT, ist dabei kein Raum.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170074.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten