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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Z3;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0075 - 95/17/0100Rechtssatz
Selbst bei der Schuldform der bewußten Fahrlässigkeit will der Täter das tatbildmäßige Unrecht nicht herbeiführen. Für einen, sei es auch achtenswerten Beweggrund (ein Motiv), der im inneren Tatverlauf das Handeln des Täters BESTIMMT, ist dabei kein Raum.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170074.X01Im RIS seit
11.07.2001