RS Vwgh 1995/5/26 95/17/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §254 Abs1;
StGB §33 Z6;
StGB §34 Z3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0075 - 95/17/0100

Rechtssatz

Die achtenswerten Beweggründe des § 34 Z 3 StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6. Wie einerseits ein Beweggrund ein "besonders verwerflicher" zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muß es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 legcit um einen "achtenswerten" Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (Hinweis 30 BlgNR, 13 GP, 127; Kunst im WK Randzahl 19 zu § 34 StGB).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170074.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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