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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §254 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 95/17/0075 - 95/17/0100Rechtssatz
Die achtenswerten Beweggründe des § 34 Z 3 StGB bilden das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6. Wie einerseits ein Beweggrund ein "besonders verwerflicher" zu sein hat, damit er als Erschwerungsgrund iSd § 33 Z 6 StGB gewertet werden kann, muß es sich andererseits beim Milderungsgrund des § 34 Z 3 legcit um einen "achtenswerten" Beweggrund handeln. Dazwischen liegen Beweggründe, die weder mildernd noch erschwerend sind, sondern der Tat insoweit ihr durchschnittliches Gewicht belassen (Hinweis 30 BlgNR, 13 GP, 127; Kunst im WK Randzahl 19 zu § 34 StGB).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995170074.X02Im RIS seit
11.07.2001